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Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt 20 und mehr Mitarbeiter beschäftigen, sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird
diese Vorgabe nicht erreicht, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Damit überprüft werden kann, ob die Beschäftigungsquote im Kalenderjahr 2020 erfüllt war, müssen die betroffenen Arbeitgeber bis spätestens 31. März der jeweiligen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Das geht am schnellsten auf elektronischem Weg – mit einer kostenfreien Software. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung; sie kann zudem unter „Service“ als CD-ROM bestellt werden. Mit der Software lässt sich auch die Ausgleichsabgabe berechnen.

Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die von Kurzarbeit betroffen waren.

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer wählen Arbeitgeber die kostenlose Servicenummer 0800 4 5555 20. (Quelle Arbeitsagentur Montabaur)

Aerosole gelten als Übertragungsweg für den Corona-Erreger. Das sind kleinste virushaltige Partikel, die beim Sprechen, Niesen oder Husten in die Luft gelangen. Masken können dabei helfen, die Aerosol-Ausbreitung zu verringern und damit das Infektionsrisiko in Innenräumen zu senken.

Das Angebot an Mund-Nasen-Bedeckungen ist riesig. Doch welche Maske ist geeignet? Nach aktuellem Stand von Tests und Studien gibt es große Unterschiede zwischen den Modellen. Stoffmasken und einfache medizinische Gesichtsmasken schützen vor allem die anderen. Ein Teil der ausgeatmeten Partikel bleibt in ihnen hängen und gelangt nicht in die Umgebung. Für den Träger bieten sie allerdings keinen sicheren Schutz. Dennoch können sie bei kurzen Aufenthalten in Räumen und unter Einhaltung der Abstandsregeln von mindestens 1,5 Metern ausreichen. Bei längeren Aufenthalten in Innenräumen mit anderen Menschen und überall da, wo eine erhöhte Ansteckungsgefahr zu befürchten ist - etwa im Wartezimmer beim Arzt oder in öffentlichen Verkehrsmitteln – können nur die FFP-Masken auch den Träger ausreichend schützen.