Limburg-Weilburg. Das Gesundheitsamt macht darauf aufmerksam, dass auf der Homepage des Landkreises Limburg-Weilburg eine vorläufige Bescheinigung für positiv getestete Personen zur Verfügung steht. Diese vorläufige Bescheinigung ist gültig zusammen mit einem ersten positiven Testergebnis – egal, ob dies ein Selbsttest, ein Antigen-Test an einer Bürgerteststelle oder ein PCR-Test ist. Die Berechnung der Absonderungsdauer von 10 Tagen beginnt mit dem Abnahmetag des positiven Testergebnisses. Eine Freitestung ist 7 Tage nach dem ersten positiven Test möglich – also am gleichen Tag in der Folgewoche, an dem der erste positive Test erfolgte. Die Coronavirus-Basisschutzverordnung des Landes Hessen verpflichtet nach einem positiven Antigentest zur Durchführung eines PCR-Tests.
Die vorläufige Bescheinigung kann von positiv getesteten Personen handschriftlich ausgefüllt werden, damit beispielsweise Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber oder ähnliches erfüllt werden können. Grundsätzlich gilt: Wer symptomatisch erkrankt ist, muss sich wegen einer Krankmeldung mit seinem Hausarzt in Verbindung setzen. Zu einem späteren Zeitpunkt wird das Gesundheitsamt den endgültigen Quarantänehinweis übersenden. Aufgrund der Rechtslage bedarf es keines Quarantänebescheides (siehe Coronavirus-Basisschutzverordnung des Landes Hessen, § 4).
Wichtiger Hinweis für das Genesenen-Zertifikat: Auch zur Erstellung eines Genesenennachweises ist ein PCR-Test zwingend notwendig. Genesenenzertifikate erhalten Sie nach Vorlage des PCR-Testergebnisses in jeder Apotheke oder bei Ihrem Hausarzt. Das Gesundheitsamt kann keine elektronischen Zertifikate erstellen, da es nicht an das entsprechende System angebunden ist.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.landkreis-limburg-weilburg.de/leben-im-landkreis/gesundheit/informationen-zum-corona-virus/informationen-fuer-buergerinnen-und-buerger oder über den beigefügten QR-Code. (Quelle Kreis Limburg-Weilburg)