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WENN DIE RENTE IM WESTERWALD NICHT ZUM LEBENSUNTERHALT REICHT

WW. Oft reicht im Alter die bescheidene Rente nicht um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Zahl älterer Menschen, für die das zutrifft, steigt auch im Westerwald spürbar. In diesen Fällen kann ein Anspruch auf die so genannte Grundsicherung im Alter bestehen. Dazu kommt eine vermutlich hohe Dunkelziffer an Menschen, die auf ihren Anspruch verzichten. Das Netzwerk Senioren- und Behindertenrat (SBR) Westerwald ist der Situation im Westerwaldkreis nachgegangen.


Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist die Grundsicherung im Alter  eine Sozialleistung in Deutschland, die an ältere Menschen gezahlt wird, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihren grundlegenden Lebensunterhalt zu sichern. Sie setzt ein, wenn Personen die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt erreicht haben und ihr Einkommen einschließlich etwaiger Rentenansprüche nicht ausreicht, um den sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken.
Für den SBR hatte Uli Schmidt als Mitglied im Kreissozialausschuss die Kreisverwaltung um kreisbezogene Daten zum Thema gebeten. Danach hat sich die Zahl der Empfänger/innen in den vergangen 10 Jahren deutlich erhöht: von 1.264 im Jahr 2014 über 1.847 in 2019 bis zu 2.208 in 2023. Aus dem Kreishaus kommt dazu der Hinweis, dass es vor 5 Jahren Fallsteigerungen wegen Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und zuletzt wegen geflüchteter Menschen aus der Ukraine gab.

Im Hinblick auf die Belastung des Kreisetats ist anzumerken, dass bis 2019 die Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt zusammen ausgewiesen wurden. Hier ergab sich in dieser Zeit eine Steigerung von 6,7 auf 9.1 Mio. €. Nur für die Grundsicherung hat sich danach von 2020 bis 2023 eine erhebliche Steigerung von 11,3 auf über 16,5 Mio. € ergeben. Da die Grundsicherung eine Bundesauftragsverwaltung ist, werden dem Kreis die Leistungsaufwendungen zu 100% vom Bund erstattet.

Gefragt wurde auch nach dem personellen und finanziellen Aufwand für den Westerwaldkreis: Verwaltungskosten werden vom Bund nicht erstattet und müssen daher vom Kreis getragen werden. Umgerechnet 10,76 Vollzeitkräfte sind für das Aufgabengebiet eingesetzt. Hierfür wurden im Jahr 2023 518.647,82 € an Beamtenbesoldung und Entgelte für Arbeitnehmer/innen aufgewendet.

Von der Kreisverwaltung wird darauf hingewiesen: „Neben den ständig steigenden Fallzahlen haben in den letzten Jahren vor allem die Corona-Regelungen und die Einführung von Karenzzeiten mit Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftskosten, Mietsteigerungen sowie die erheblichen Regelsatzanhebungen zu deutlich höheren Aufwendungen geführt“. Zur vermuteten Dunkelziffer an Menschen, die auf ihren Anspruch verzichten, gibt es in der Sozialabteilung keine Erkenntnisse.
Die Voraussetzungen und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind in Kapitel Vier, Paragraf 41 bis Paragraf 52, des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Dabei sind folgende Voraussetzungen für einen Anspruch maßgeblich:
• Sie sind mindestens 65 Jahre alt, beziehungsweise haben das Rentenalter erreicht.
• Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sind Sie dauerhaft nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzukommen (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
• Ihr Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet sich in Deutschland.
• Sie sind nicht in der Lage, Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu sichern. (Quelle Uli Schmidt)