Die Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Straßenausbau ist in erster Instanz verworfen worden. Die Stadt Höhr-Grenzhausen ist vor dem Verwaltungsgericht Koblenz im Streit um „wiederkehrende Ausbaubeiträge“ gescheitert. 2012 hatte die Stadt ein Investitionsprogramm Straßenausbau beschlossen und und die Einführung „wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen“. Bis 2017 waren rund 1,75 Millionen Euro als Investitionssumme vorgesehen. Dieses Geld sollte im „Solidaritätsprinzip“ von allen Grundstückseigentümer in den Stadtteilen Höhr und Grenzhausen zusammen aufgebracht und - bemessen an den jeweiligen "gewichteten " Grundstücksflächen - gezahlt werden. Mit der Erhebung dieser Beiträge waren Grundstückseigentümer aus Grenzhausen jedoch nicht einverstanden und reichten Klage ein.
Ihrer Ansicht nach sind entsprechende Zahlungsbescheide rechtswidrig, weil schon die Satzung zur Erhebung der wiederkehrenden Beiträge nichtig sei. Dabei kritisierten sie hauptsächlich die Zusammenfassung der Stadtteile Höhr und Grenzhausen in eine Abrechnungseinheit.
Die Richter teilten die Ansicht der Kläger und urteilten ähnlich. Die strittigen Beitragsbescheide wurden aufgehoben.
Zudem ließen die Richter auch erkennen, dass die sonstigen Grundlage der Ausbaubeitragssatzung auf rechtlich wackeligen Füßen steht. Schon im Juni 2015 hatte sich das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich mit den Anforderungen an die Bildung von Abrechnungseinheiten befasst und Kriterien festgelegt, auf die sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung berief. Das Gericht sieht die Stadtteile Höhr und Grenzhausen insbesondere durch die quer verlaufenden Umgehungsstraßen L307/L308 als räumlich (e Trennung beider Stadtteile) getrennt an. Damit könne nur eine Abrechnungseinheit für die beiden Stadtteile nicht gebildet werden, so das Gericht.
Auch die Gewerbegebiete wurden für die Zahlung der „wiederkehrenden Ausbaubeiträge“ herangezogen, obwohl sie nicht einheitlich mit Wohngrundstücken beurteilt werden dürften.
Während die Kosten für den privaten Grundstückseigentümer je nach Fläche im Hundert-Euro-Bereich pro Jahr liegen, kommen für Gewerbe- und Industriebereiche mit weit größeren Flächen somit pro Jahr auch schnell Tausende Euro an Kosten zusammen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ließ die Stadt Höhr-Grenzhausen durchblicken, gegen eine für sie negative Entscheidung in Berufung zu gehen.
Bei Interesse können die noch nicht rechtskräftigen Urteil - Aktenzeichen: 4 K 322/16 KO. und 4 K 397/16 KO. - beim Verwaltungsgericht Koblenz in anonymisierter Form angefordert werden.