Für den Fall eines ungeordneten Austritts Großbritanniens aus der EU sieht eine Übergangsregelung der Bundesregierung vor, dass Britinnen und Briten nach dem Brexit eingebürgert werden und zugleich die britische Staatsbürgerschaft behalten können, wenn sie vor dem 30. März 2019 einen Einbürgerungsantrag gestellt haben. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein.
Bei einem geregelten Austritt Großbritanniens aus der EU käme es zu einem Übergangszeitraum. Eine Einbürgerung ist dann unter genereller Beibehaltung der britischen Staatsangehörigkeit möglich, wenn der Antrag bis 31. Dezember 2020 gestellt wird. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssten ebenfalls zum Antrags- und zum Einbürgerungszeitpunkt erfüllt sein.
Integrationsministerin Anne Spiegel und Miguel Vicente, Integrationsbeauftragter des Landes, weisen angesichts der aktuellen Unklarheiten über den EU-Austritt auf die Folgen der beiden Fristenregelungen hin:
„Wenn es nicht doch noch zu einem Abkommen zwischen Großbritannien und der EU kommt, können Britinnen und Briten nach dem Brexit nur dann unter genereller Beibehaltung ihrer britischen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden, wenn sie bis zum 29. März 2019 einen Einbürgerungsantrag gestellt haben. Britinnen und Briten, die dauerhaft in Rheinland-Pfalz leben, Interesse an der deutschen Staatsbürgerschaft haben und der Auffassung sind, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, sollten nun sehr zügig Kontakt mit ihrer Einbürgerungsbehörde aufnehmen.“
Der Antrag auf Einbürgerung ist bei der für den Wohnort zuständigen Einbürgerungsbehörde zu stellen. In Kreisen ist dies die Kreisverwaltung; in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Diese Behörden stellen Antragsvordrucke zur Verfügung und bieten gebührenfreie Beratungen an.
Informationen zu den Voraussetzungen für eine Einbürgerung, zu Beratungsangeboten und den Adressen der zuständigen Behörden veröffentlicht das Ministerium auf www.einbuergerung.rlp.de