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20180302 Grunschnitt EntsorgungDie untere Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises weist darauf hin, dass mit Beginn des Monates März bei Rückschnitt-und Rodungsarbeiten gesetzliche Vorgaben zu beachten sind.
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Ausnahmen bestehen auf gärtnerisch genutzten Grundflächen wie Gärtnereien, Baumschulen und auch privaten Gärten und Parkanlagen, die hobbymäßig betrieben werden und im Siedlungs- bzw. Innenbereich liegen. Dort dürfen auch im geschützten Zeitraum entsprechende Arbeiten, insbesondere Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder Gesunderhaltung von Bäumen durchgeführt werden.
Foto: Pressestelle der Kreisverwaltung


Ferner gilt das generelle Verbot in begründeten Einzelfällen nicht, wenn Sicherungsmaß-nahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind.
Unabhängig von den Schonzeiten sind bei allen Gehölzarbeiten sowohl im Siedlungs- als auch im Außenbereich die artenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Tieren zu beachten. Zwischen Anfang März und Ende September kann davon ausgegangen werden, dass Vögel in den Gehölzen brüten und durch Schnitt- und Rodungsarbeiten Gelege und Jungvögel beeinträchtigt oder getötet werden.
Damit liegt ein Verstoß gegen die strengen artenschutzrechtlichen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes vor, welcher zur Einleitung eines Strafverfahrens führen kann.