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Ein Organstreitverfahren und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der CDU-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz sind in der Staatskanzlei eingegangen und werden geprüft.

Die Landesregierung will Klarheit in einem umfassenden Hauptsacheverfahren und keine kursorische Prüfung in einem Eilverfahren. Um eine detaillierte rechtliche Prüfung und Entscheidung des Gerichts in der Sache im Hauptsacheverfahren zu erhalten, hat die Landesregierung daher dem Verfassungsgerichtshof heute mitgeteilt, dass die von der CDU Landtagsfraktion rechtlich in Frage gestellten Äußerungen aus dem Netz genommen sind.

Inhaltlich geht es um die Frage - die Ende Januar in einem Verfassungsorgan zur Abstimmung stand - wie es zu bewerten ist, wenn nur mit Stimmen aus einer in Teilen als rechtsextrem eingestuften Partei eine Gesetzesmehrheit erreicht werden kann. Ministerpräsident Alexander Schweitzer will nicht zulassen, dass der Fokus dieser Debatte vom eigentlichen Kern verschoben wird. In der Gesellschaft hat diese Frage zu einer großen Verunsicherung und Polarisierung geführt. Abertausende demonstrieren seit dem 29. Januar auf Deutschlands Straßen aus Sorge um unsere Demokratie. Unterstützt werden sie dabei von wichtigen Stimmen aus Gewerkschaften, Kirche, Kultur. Auch Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel hat sich zu den Vorgängen öffentlich kritisch geäußert. Es ist die Verpflichtung eines Ministerpräsidenten, sich für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzusetzen und für sie einzustehen. Darum geht es bei der öffentlich erbittert geführten Diskussion über den Umgang mit Rechtsextremismus und Rechtspopulismus.

Zum Verfahren stellt die Landesregierung fest, dass die CDU-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz erneut nicht dem anerkannten Grundsatz der Konfrontationsobliegenheit gefolgt ist: Wie bereits 2022 hat die CDU-Landtags-Fraktion nicht zunächst den unmittelbaren Kontakt gesucht.

Erläuterung: Zur Konfrontationsobliegenheit hat der VerfGH RLP am 1. April 2022 entschieden im Organstreit der CDU-Landtagsfraktion gegen die Landesregierung:

L e i t s a t z Das objektive Klarstellungsinteresse im Rahmen eines Organstreitverfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass eine Befassung mit der Verfassungsrechtslage sowie der Versuch zur Gestaltung und Klärung des Verfassungsrechtsverhältnisses zunächst im politisch-parlamentarischen Prozess erfolgt ist. Bei (vermeintlich oder tatsächlich) unrichtig oder unvollständig beantworteten parlamentarischen Anfragen trifft den Antragsteller folglich eine Konfrontationsobliegenheit dergestalt, dass er den Antragsgegner grundsätzlich mit dem Vorwurf der Verfassungsrechtsverletzung konfrontiert haben muss, um ihm eine Abhilfe zu ermöglichen. Die Konfrontationsobliegenheit beschränkt sich dabei nicht auf eine bloße Hinweis- oder Rügepflicht bezüglich (vermeintlich) unzureichender Antworten, sondern hat im Rahmen eines dialogischen Prozesses zu erfolgen. (Quelle Staatskanzlei Mainz)