Zum 1. April 2017 tritt das geänderte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft. Durch die neuen Regelungen erhöht sich das Risiko für Arbeitgeber, sich wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung strafbar zu machen. Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Fachanweisung zum AÜG veröffentlicht, die Hinweise erhält, nach welchen Kriterien Prüfer in Zukunft werten werden.
Unternehmen sollten sich frühzeitig mit dem Gesetz beschäftigen, da es zahlreiche Neuerungen enthält, so z. B. bei der Höchstüberlassungsdauer und dem Equal-Pay-Grundsatz sowie bei Werkverträgen. Beim Einsatz von Arbeitnehmern anderer Unternehmen im eigenen Betrieb im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen muss besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung zu den eigenen Beschäftigten und zur Arbeitnehmerüberlassung gelegt werden. Bei einer falschen Einordnung drohen schnell erhebliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen oder sie führen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen.