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20190812 FeuerungsanlagenLimburg-Weilburg. Seit Inkrafttreten der novellierten 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes – Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) gelten Übergangsregelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen (ERFA) für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Grund hierfür ist die Reduzierung gesundheitsgefährdender Staubemissionen und Kohlenmonoxid. „Rund 50 Prozent der vorhandenen ERFA sind älter als 20 Jahre und deren Feuerungstechniken entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Zumeist sind die ERFA Zusatzheizungen zu der zentralen Öl- und Gasheizung in den Haushalten“, erläuterte der Erste Kreisbeigeordnete Jörg Sauer bei einem Pressegespräch im Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Kreisverwaltung Limburg-Weilburg, das sich im Schloss in Hadamar befindet.

„Erste Nachrüstungs- und Stilllegungstermine fanden bereits in 2014 und 2017 statt. Hier waren in unserem Kehrbezirk Limburg-Weilburg nur vereinzelte Anlagen betroffen. Weit mehr werden es 2020 und 2024 sein. Erste Abfragen bei den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern haben Zahlen von 400 bis 600 Anlagen für 2020 und 2024 pro Kehrbezirk ergeben“, machte Jörg Sauer deutlich. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Einzelraumfeuerungsanlagen sind, sofern sie ihre Feuerungsanlage bis Ende 2020 umrüsten müssen, aufgrund der Übergangsregelung für ERFA für feste Brennstoffe (§ 26 Abs. 5 der 1.BImSchV) bereits in den letzten zwei Jahren vor der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern beraten worden.
Um sowohl die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer als auch die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme in 2020 konkret zu unterstützen, hatte der Erste Kreisbeigeordnete zu einem Pressegespräch eingeladen. Zudem soll ein Informationsschreiben an die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen ERFA versendet werden. Das Informationsschreiben wurde in Zusammenarbeit mit Kreisobmann Volker Esch und dem stellvertretenden Kreisobmann Daniel Buchmüller entworfen.
„Sollte von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern keine Nachrüstung oder Außerbetriebnahme ab 1. Januar 2021 erfolgen, ist von uns als Aufsichtsbehörde in einer gebührenpflichtigen Verfügung festzustellen, dass sich die ERFA gemäß § 4 Abs. 1 der 1. BImSchV in keinem ordnungsgemäßen technischen Zustand befindet. Die rechtskräftige Verfügung ist von uns an das Kreisbauamt oder das Bauamt der Stadt Limburg weiterzuleiten, von wo aus ein Nutzungsverbot nach der Hessischen Bauordnung geprüft wird. Diese Vorgehensweise ist auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Reduzierung gesundheitsgefährdender Stoffe wie Feinstaub und Kohlenmonoxid gesetzlich vorgegeben (§ 26 der 1.BImSchV)“, erklärte der Erste Kreisbeigeordnete Jörg Sauer das Verfahren. Da andererseits die Nutzung von Holz als regenerativer Brennstoff Co2-neutral ist und somit hilft, das Klima zu schützen, möchte Sauer sich analog Rheinland-Pfalz für eine finanzielle Unterstützung notwendiger Umrüstungen einsetzen.
Vor dem Hintergrund einer bürgernahen- und verwaltungskonformen Bearbeitung werde dies rechtzeitig mitgeteilt, um eine umfassende Information zu gewährleisten. Als Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz, Holzpellets oder Ähnliches bezeichnet man Anlagen, die vorrangig der Beheizung des Aufstellraumes dienen, wie zum Beispiel Kamin- oder Kachelöfen. Die Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, müssen, damit sie dauerhaft in Betrieb bleiben können, Emissionsgrenzwerte einhalten: Kohlenstoffmonoxid (CO): 4 Gramm je Kubikmeter; Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter.
Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Vor-Ort-Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk geführt werden. Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen.

Datum auf dem Typschild des Ofens
Zeitpunkt der Nachrüstung
oder Außerbetriebnahme
Bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder nicht mehr feststellbar
31. Dezember 2014
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984
31. Dezember 2017
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994
31. Dezember 2020
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010
31. Dezember 2024

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die diesen Nachweis erbringen, können nach der derzeitigen Rechtslage unbegrenzt weiterbetrieben werden.

Ausnahmen – ERFA, die von den zuvor genannten Anforderungen ausgenommen sind
Nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt
Offene Kamine
Grundöfen
Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt
Historische Öfen, bei denen die Betreiberin oder der Betreiber gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden
Badeöfen

Sollte sich die Eigentümerin oder der Eigentümer einer ERFA für feste Brennstoffe nicht sicher sein, ob sein Ofen alle gültigen Umweltauflagen erfüllt, hat er die Möglichkeit, sich durch seinen zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beraten zu lassen! (Kreis Limburg-Weilburg)