Sobald die warme Jahreszeit beginnt, richten sich zahlreiche Anfragen an die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung, ob und wie Nester von Hornissen und Wespen entfernt werden können.Hornissen, Hummeln und Wildbienen gehören zu den besonders geschützten Tierarten nach der Bundesartenschutzverordnung. Folglich darf ein Nest nicht eigenmächtig entfernt werden, da nach diesen gesetzlichen Bestimmungen (§ 44 BNatSchG) das Töten geschützter Tiere und das Beschädigen und Zerstören ihrer Nester ausdrücklich untersagt ist.
Vor diesem Hintergrund ist zuerst zu prüfen, ob eine Entfernung oder Umsiedlung, im äußersten Fall auch eine Tötung des gesamten Volkes in der jeweiligen Situation erforderlich ist. Sowohl bei Hornissen, Hummeln-, Wildbienen und Wespennestern gilt, dass eine ungerechtfertigte Entfernung der Nester eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die ein entsprechendes Verfahren nach sich ziehen kann. Foto: Makrowill
Gerade die aufgrund ihrer Größe bedrohlich wirkenden Hornissen sind friedfertige und scheue Tiere. Ammenmärchen über die Giftigkeit von Hornissen halten sich hartnäckig, faktisch stellt ein Hornissenstich für einen gesunden Menschen keine besondere Gefahr dar. Ein Stich einer Hornisse ist weder toxischer noch ist die Giftmenge höher als in einem Bienen- oder Wespenstich - der Stich kann jedoch aufgrund des größeren Stachels subjektiv als schmerzhafter empfunden werden.
Hornissen sind darüber hinaus gute Wespenvertilger und somit durchaus von Nutzen für ihre benachbarten Mitmenschen. Menschliches Essen und Getränke sind für sie uninteressant, sie sind daher nicht wie Wespen am Essenstisch anzutreffen. In der Zeit zwischen Mitte August und Mitte September erreicht das einjährige Hornissenvolk seinen Entwicklungshöhepunkt, ab Oktober stirbt das komplette Volk ab und das Nest bzw. der Neststandort wird nicht wieder besiedelt.
Sollte eine Umsiedlung oder Beseitigung des Nestes dennoch unausweichlich erscheinen, wenden sich Betroffene bitte an die Untere Naturschutzbehörde (unter den Telefonnummern 0 26 81/ 81 26 50 bis -56). Dort können die Mitarbeiter eine Auswahl an Fachpersonen zur Verfügung stellen, die im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung der SGD Nord, Oberen Naturschutzbehörde, Koblenz sind.
Auch Wespen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz, das bedeutet auch sie dürfen nicht ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Bei Wespennestern der Gemeinen oder Deutschen Wespe ist jedoch keine Ausnahmegenehmigung der Oberen Naturschutzbehörde erforderlich. Es wird dennoch empfohlen, eine Fachperson zu beauftragen, zum einen um sicher zu stellen, dass es sich tatsächlich um die zuvor genannten Arten handelt und zum anderen aufgrund des möglicherweise schwierigen Neststandortes. (Kreisverwaltung Altenkirchen)