Die seinerzeit in der anonymen Strafanzeige gegen drei ehemalige und einen aktiven Mitarbeiter des Kampfmittelräumdienstes erhobenen Vorwürfe und der sich im Zuge der Ermittlungen gegen vier weitere Mitarbeiter ergebende Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Waffengesetz haben sich im Rahmen der Ermittlungen nur teilweise bestätigt.
Nach Abschluss der Ermittlungen konnte lediglich gegen einen ehemaligen Mitarbeiter des Kampfmittelräumdienstes ein hinreichender Tatverdacht eines strafbaren Verstoßes gegen das Waffengesetz begründet werden. Dieser hatte in seiner Wohnung und in einem von ihm genutzten Wohnwagen eine Waffe, Munition unterschiedlichen Kalibers und eine kleine Menge Sprengpulver aufbewahrt, ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Ob diese Gegenstände aus Fundbeständen des Kampfmittelräumdienstes stammten, konnte nicht geklärt werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Koblenz insoweit einen inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl erlassen und eine Geldstrafe verhängt.
Gegen zwei weitere Mitarbeiter hat das Amtsgericht Koblenz auf Antrag der Staatsanwaltschaft ebenfalls im Strafbefehlswege eine Geldstrafe wegen Unterschlagung verhängt. In deren privaten Spinden an der Arbeitsstelle fand sich eine größere Menge dienstlich erlangter Munition, die die Beschuldigten für eigene Zwecke zur Ausübung des privaten Schießsports verwenden wollten. Da jeweils waffenrechtliche Erlaubnisse vorlagen, verblieb es hier beim Tatvorwurf einer Unterschlagung der Munition. Die Strafbefehle haben ebenfalls bereits Rechtskraft erlangt.
Gleichfalls ergab sich gegen drei weitere Mitarbeiter wegen der Aneignung dienstlich erlangter Munition ein hinreichender Tatverdacht der Unterschlagung. Waffenrechtliche Erlaubnisse lagen auch hier vor. Da es sich nur um eine geringe Menge an Munition bzw. um Einzelstücke handelte, wurde gegen diese Beschuldigten das Verfahren mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung im April 2023 gemäß § 153a der Strafprozessordnung gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt, wobei zwei Beschuldigte die Zahlungsauflage bereits vor Ablauf der hierfür gesetzten Frist erfüllt haben.
Gegen den in der anonymen Strafanzeige benannten pensionierten Hauptbeschuldigten und einen weiteren ehemaligen pensionierten Mitarbeiter erfolgte zwischenzeitlich eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung, da sich nach den umfangreichen Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens nichts begründen ließ. Insbesondere bei dem Hauptbeschuldigten lagen waffenrechtliche Erlaubnisse sowie auch Genehmigungen des Dienstherrn vor, die ihn zum Besitz und auch zum Umgang mit diversen waffenrechtlich relevanten Gegenständen berechtigten. (Quelle Staatsanwaltschaft Koblenz)