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Limburg-Weilburg. Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021, S. 802) verkündet worden. Damit ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfolgt, die am Freitag, 23. April 2021, in Kraft tritt. Die Geltungsdauer ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Das geänderte IfSG sieht für Landkreise, in denen eine Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, ohne weitere Umsetzungsmaßnahmen einen harten Lockdown mit Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, der weitgehenden Schließung des Einzelhandels, der Gastronomie, von Dienstleistungsbetrieben sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen vor. Die Sportausübung wird beschränkt; touristische Übernachtungsangebote sind untersagt. Schulen müssen ab einer Inzidenz von 100 zum Wechselunterricht übergehen, ab einer Inzidenz von 165 darf Präsenzunterricht grundsätzlich überhaupt nicht mehr stattfinden, in Kindergärten erfolgt ab einer Inzidenz von 165 nur noch eine Notbetreuung. Die Geltung dieser Maßnahmen endet, wenn an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die maßgeblichen Schwellenwerte unterschritten werden.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden – das können nach Maßgabe des Landesrechts gegebenenfalls auch die Landkreise sein – müssen in geeigneter Weise bekannt machen, ab welchem Tag die Maßnahmen in einem Landkreis jeweils gelten beziehungsweise wieder außer Kraft treten. In Landkreisen, in denen der Schwellenwert am 20., 21. und 22. April 2021 überschritten wurde, gelten die Maßnahmen ab dem 24. April 2021. Im Landkreis Limburg-Weilburg liegt der Schwellenwert über 165. Auch an den oben genannten Tagen wurde dieser Wert überschritten, weshalb eine Geltung der Maßnahmen ab dem 24. April 2021 gegeben ist (vgl. § 77 Abs. 6 Satz 2 IfSG –neu-).
Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen dem § 28b IfSG entnommen werden. Die obige Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar. Auf die Homepage des Landkreises Limburg-Weilburg wird hingewiesen (www.landkreis-limburg-weilburg.de); dort ist auch die Gesetzesregelung enthalten. Ferner sind kurzfristig Regelungen des Landes Hessen zu erwarten, die voraussichtlich auch die Notbetreuung in Kindergärten sowie die Abschlussklassen der Schulen betreffen werden. (Quelle Kreis Limburg Weilburg)