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Haushaltssatzung der Stadt Ransbach-Baumbach
für das Jahr 2020

Der Stadtrat Ransbach-Baumbach hat am 12.12.2019 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 17.958.100 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 18.639.500 Euro
der Jahresfehlbetrag auf -681.400 Euro

2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -201.800 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 991.000 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.914.500 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -1.923.500 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit2 auf 2.125.300 Euro
1 Bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre (§ 95 Abs.5 Satz 2 GemO) sind die einzelnen Jahresbeträge nebeneinander oder untereinander anzugeben.
2 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 Euro
verzinste Kredite auf 1.440.700 Euro*
zusammen auf 1.440.700 Euro*
* Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite wurde entsprechend der Verfügung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 30.01.2020 sowie dem Beitrittsbeschluss des Stadtrates Ransbach-Baumbach vom 05.02.2020 von 1.923.500 € auf 1.440.700 € reduziert.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.

§ 4 Steuersätze

Steuersätze für die Gemeinde werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf 300 v.H.
- Grundsteuer B auf 365 v.H.
- Gewerbesteuer auf 370 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund 50 Euro
- für den zweiten Hund 80 Euro
- für jeden weiteren Hund 100 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund 400 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund 600 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund 800 Euro

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt jeweils zum 31.12.des Jahres:
2016 55.046.838,28 € (festgestellt
2017 55.429.395,66 € (festgestellt)
2018 55.855.664,79 € (ungeprüft)
2019 55.162.215 € (geplant)
2020 54.480.815 € (geplant)

6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall Haushaltsansätze um 15.000 Euro, oder bei Haushaltsansätzen über 150.000 Euro um 10 Prozent überschritten werden.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 8 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 0 Fällen zugelassen7.

_________
5 Sofern die Gemeinde von der Möglichkeit des § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO Gebrauch macht.
7Auf Nr. 4.4.1 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinlad-Pfalz zur Haushaltswirtschaft 2000 vom 8. Oktober 1999 wird hingewiesen.

§ 9 Leistungszahlungen8

Für die Bewilligung von Zahlungen für Arbeitnehmer nach § 18 VKA des TVöD werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen 0 Euro
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 43.650 Euro

_________
8 Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt § 18 VKA des TVöD.

§ 10 weitere Bestimmungen

a) Deckungsvermerke

1. Innerhalb eines Produktes sind die Ansätze für Aufwendungen der Kontengruppen 52, 54, 55, 56, 57 sowie die zugeordneten Auszahlungskonten im Finanzhaushalt, gegenseitig deckungsfähig. Ausnahme ist die Planungsstelle 1.1.1.01.569200 (Verfügungsmittel).

2. Die Personalaufwendungen (Kontengruppe 50) und Versorgungsaufwendungen (Kontengruppe 51), sowie die zugeordneten Auszahlungskonten im Finanzhaushalt, sind gegenseitig deckungsfähig.

3. Die Ansätze für die bilanziellen Abschreibungen (Kontengruppe 53) sind gegenseitig deckungsfähig.

b) Zweckbindungsvermerke

1. Die Erträge der folgenden Planungsstellen sind auf die Verwendung bei den angegebenen Aufwendungen beschränkt (§ 15 Abs. 1 GemHVO). Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden. Das Gleiche gilt für die zugeordneten Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt.

Erträge
 
Aufwendungen
5.5.5.01.414420
 
im Deckungskreis 55501

441100
 

442420
 

442430
 

442900
 

2. Mehraufwendungen bei den vorgenannten Planungsstellen gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen.

c) Sperrvermerke

entfällt

d) Sonstiges

1. Die Wertgrenze der Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen wird auf 5.000 € im Einzelfall festgesetzt.

2. Der Stadtbürgermeister und der Erste Beigeordnete werden jeweils ermächtigt, über die Kreditaufnahme im Rahmen der Haushaltssatzung zu entscheiden. Eine Einzelbeschlussfassung wird nicht vorbehalten.

Ransbach-Baumbach, den 06.02.2020

gez.

(Michael Merz)
Stadtbürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Diese Satzung wurde zuvor der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 97 Abs. 2 GemO vorgelegt und durch Verfügung vom 30.01.2020, Az: 1182-901-00, mit folgendem Wortlaut beanstandet:

Auf Grund der §§ 93 Abs. 4, 117 und 118 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBI. S 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 09.12.2018 (GVBI. S. 448) i V. m. § 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18.05.2006 (GVBI. S. 203), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26.11.2019 (GVBI. S. 333) werden der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt des Haushaltsplans 2020 der Stadt Ransbach-Baumbach aufsichtsbehördlich beanstandet. Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind nicht ausgeglichen. Die Stadt Ransbach-Baumbach wird aufgefordert, den Haushaltsausgleich durch Zurückführung der Aufwendungen und Auszahlungen und/oder Erhöhung der Erträge und Einzahlungen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu gewährleisten.

Die Stadt Ransbach-Baumbach wird aufgefordert bis zum 30.06.2020 darzustellen, durch welche Maßnahmen die haushaltswirtschaftliche Lage verbessert werden kann (§ 18 Abs. 4 GemHVO).

Der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 auf 1.923.500 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen wird gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 GemO nur in Höhe von 1.440.700 € genehmigt. Die Genehmigung ergeht unter der Bedingung, dass die Investitionskredite nur zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen i. S. d. Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO verwendet werden. Die Einzelgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO behalten wir uns vor.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2020 der Stadt Ransbach-Baumbach liegt in der Zeit von
Freitag, dem 14.02.2020 bis einschließlich Dienstag, dem 25.02.2020,
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, Zimmer 213, während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz).

gez.
Michael Merz, Bürgermeister

Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter www.ransbach-baumbach.de veröffentlicht.