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In dem Verfahren vor der 1. Kammer für Handelssachen hat das Landgericht Koblenz jetzt erneut einen Hinweisbeschluss verkündet.
Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. klagt bekanntlich gegen Vanezia Blum auf Zahlung von Vertragsstrafen wegen nicht kenntlich gemachter Werbung. In einem ersten Hinweisbeschluss vom 11. Juni 2019 hat das Gericht bereits die Klagebefugnis des klagenden Verbandes festgestellt, d.h. das Recht, eventuelle Verstöße der Beklagten im eigenen Namen geltend machen zu können.
Im neuen Beschluss weist das Gericht den Kläger darauf hin, dass nach dem Vortrag der Beklagten ein Teil der Unternehmen, für die sie unerlaubt geworben haben soll, gar nicht existierten. Für einen anderen Teil der Unternehmen habe es auf der Seite der Beklagten keine Verlinkung gegeben.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie für einen Teil der von der Klägerin benannten Unternehmen nicht in Abrede gestellt habe, Gegenleistungen erhalten zu haben.
Die Parteien haben Gelegenheit, hierzu bis zum 12. November weiter vorzutragen sowie ergänzende Beweismittel zu benennen.
(Quelle: Pressemitteilung, Landgericht Koblenz)