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Erdanschüttungen sind genehmigungspflichtig – Untere Naturschutzbehörde rät zu rechtzeitiger Abstimmung . In der letzten Zeit häufen sich bei der Kreisverwaltung Altenkirchen Meldungen von ungenehmigten und somit illegalen Erdanschüttungen im baulichen Außenbereich. Teilweise wurden diese Anschüttungen sogar in geschützten Bereichen wie Feuchtbiotopen oder entlang von Gewässern vorgenommen. In der Regel sind diese ungenehmigten Anschüttungen nach behördlicher Prüfung von den Verursachern und den Flächeneigentümern vollständig zurückzubauen und der ursprüngliche Ausgangszustand der Flächen wieder herzustellen. 

Zum rechtlichen Aspekt: Selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu einer Fläche von 300 Quadratmetern und bis zu einer Höhe von zwei Metern bedürfen zwar laut Landesbauordnung keiner Baugenehmigung. Dies trifft jedoch nicht auf Aufschüttungen und Abgrabungen im Außenbereich – das heißt: am Ortsrand und außerhalb der bebauten Ortslage – zu, die unter die Naturschutz- und Wassergesetze von Bund und Land fallen.

Hier ist im Vorfeld eine naturschutzrechtliche oder gegebenenfalls eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. 

Hintergrund ist, dass es durch die Anschüttung unweigerlich zu einer Veränderung der belebten Bodenschicht, also zu einem Eingriff in Natur und Landschaft kommt. Die zuständige Untere Naturschutzbehörde (UNB) bei der Kreisverwaltung prüft im Vorfeld, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anschüttungen realisiert werden können – bei Bedarf unter Hinzuziehung weiterer betroffener Fachbehörden des Wasser- oder Bodenschutzes. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Maßnahme nicht in einem ökologisch sensiblen Bereich liegt, der Bodenverbesserung oder der Bewirtschaftungserleichterung dient und das Auffüllmaterial unbelastet und geeignet ist.

Daher: Wer eine Anschüttung plant, sollte vorher rechtzeitig Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufnehmen und die vorgesehene Fläche angeben. In vielen Fällen lässt sich eine einfache und zeitnahe Klärung, gegebenenfalls mit gemeinsamem Vororttermin, herbeiführen.

● Kontakt zur Unteren Naturschutzbehörde: Tel.: 02681-81-2655, -2663, -2652, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Quelle Kreis Altenkirchen)