Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22.03.2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen gestaffelt nach ihrem Alter zukünftig nur weiterbetrieben werden, wenn diese die entsprechenden Grenzwerte nicht überschreiten. Solche Einzelraumfeuerungsanlagen sind z.B. Öfen, Kaminöfen, Kamineinsätze und Kachelofeneinsätze, in denen feste Brennstoffe wie z.B. Holz verbrannt werden, die zusätzlich zu einer primären Erstheizquelle (z. B. Öl- oder Gas- oder Elektroheizung) betrieben werden.
Hat der Betreiber keinen Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte, sind diese bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten entweder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem aktuellen Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen oder alternativ die Einhaltung der Grenzwerte durch eine aufwendige Abbrandphasenmessung nachzuweisen.
Einzelraumfeuerungsanlagen, die bis einschließlich 31.12.1974 errichtet und in Betrieb genommen wurden oder bei denen dieses Datum nicht feststellbar ist, waren bis zum 31.12.2014 nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. Die bevoll-
mächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die betreffenden Betreiber darüber bereits im Vorfeld informiert.
Ist eine entsprechende Einzelfeuerstätte aktuell noch nicht erneuert bzw. nachgerüstet und kommt der Betreiber seiner Nachweispflicht nicht nach, so werden Verfahrensschritte zur Außerbetriebnahme eingeleitet.
Sollten Sie Klärungsbedarf haben, so können Sie sich unmittelbar an ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wenden.