Mit einer Gesetzesänderung auf Bundesebene sollen künftig Notfallsanitäter bei ihrer Arbeit rechtlich besser abgesichert werden. Zusammen mit Bayern wird Rheinland-Pfalz im Bundesrat eine Initiative zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes einbringen, um diese besonders geschulten Fachkräfte über eine Ausnahmeregelung zu sogenannten heilkundlichen Tätigkeiten zu berechtigen. Das hat der rheinland-pfälzische Ministerrat am Dienstag beschlossen.
Notfallsanitäter sind nach ihrer Ausbildung befähigt, eigenverantwortlich medizinische Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz durchzuführen und dabei auch invasive (gewebeverletzende) Maßnahmen anzuwenden, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind. (Symbolbild)
Wird der Nofallsanitäter aber in einem solchen Fall tätig, erfüllt er den Straftatbestand des Heilpraktikergesetzes, indem er gegen den Heilkundevorbehalt verstößt. Der so genannte Heilkundevorbehalt besagt, dass andere Personen als Ärzte ohne Erlaubnis nicht befugt sind, selbstständig Maßnahmen der Heilkunde durchzuführen. Wird der Notfallsanitäter allerdings nicht tätig, erfüllt er derzeit den Tatbestand der Körperverletzung durch Unterlassen. Da ein Eingreifen durch einen rechtfertigenden Notstand nach Strafgesetzbuch gedeckt ist, macht er sich in der Regel zwar nicht strafbar. Dennoch steht der Notfallsanitäter immer im Zwiespalt zwischen Pflicht und Verbot.
„Dieser Konflikt soll durch die vorliegende Bundesratsinitiative mit dem Ziel einer bundesgesetzlichen Gesetzesänderung gelöst werden“, so Innenminister Roger Lewentz nach der Kabinettssitzung. Der Arzt werde dabei weiterhin als medizinisch höchst qualifizierte Fach- und Aufsichtsperson bestehen bleiben. Die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sollten diesen nicht ablösen, sondern lediglich bei fehlender Anwesenheit eines Arztes, heilkundlich notwendige Maßnahmen ergreifen können ohne dabei in einen rechtlichen Zwiespalt zu geraten.
„Die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter leisten in Rheinland-Pfalz hervorragende Arbeit in der Notfallversorgung. Aufgrund ihrer hochwertigen Ausbildung sind sie in der Lage, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, wenn ein lebensgefährlicher Zustand der Patientinnen und Patienten vorliegt. In dieser Situation kann es nicht sein, dass es dabei aufgrund einer ungenauen Gesetzesformulierung zu einer Rechts- und Handlungsunsicherheit der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bei der Berufsausübung kommt“, erläuterte Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.
Durch die Klärung der Rechtslage werde der Beruf und die Arbeit der Notfallsanitäter zudem eine besondere Aufwertung und Anerkennung erfahren, so Lewentz. (Staatskanzlei Mainz)