Ab dem 1. Juli dieses Jahres erhebt die Stadt Limburg eine Wettaufwandsteuer. Die Stadtverordnetenversammlung hatte in ihrer Sitzung im Mai einen entsprechenden Beschluss gefasst und eine Satzung beschlossen. Betroffen von der Steuer sind Wettbüros und ähnliche Veranstaltungsorte.
Die Steuer wird für den Aufwand des Wettenden an Pferde- und Sportwetten in Wettbüros oder ähnlichen Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen (an Terminals oder ähnliches) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, erhoben. Die Wettaufwandsteuer beträgt drei Prozent des Wetteinsatzes der Wettenden ohne jegliche Abzüge.
Steuerschuldner ist die Betreiberin/der Betreiber des Wettbüros. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer monatlich nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck bis zum 15. Tag des Folgemonats abzugeben und die Steuer entsprechend zu entrichten. Die Summe aller Wetteinsätze sind in dem jeweiligen Besteuerungszeitraum zu belegen, dazu sind geeignete Unterlagen wie die Provisionsabrechnungen mit dem Wetthaltenden (Wettanbieter) beizufügen.
Wer ein Wettbüro oder eine ähnliche Einrichtung eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Magistrat der Stadt Limburg a. d. Lahn durch Anmeldung anzuzeigen. Hierfür ist ein amtlicher Vordruck zu nutzen. Ein entsprechender Link findet sich am Ende des Textes. Die Betreiber von Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten der Satzung am 1. Juli 2019 bereits bestehen, haben die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen, also spätestens bis zum 14. Juli. Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Betreibers bzw. Veranstalters, Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros sowie eine Auflistung der eingesetzten Wett-Terminals mit der jeweiligen Gerätenummer.
Ergeben sich Änderungen des Geschäftsbetriebs, die sich auf die Steuererhebung auswirken können, darunter fallen zum Beispiel Betreiberwechsel, Schließung, Änderung bei den eingesetzten Wett-Terminals oder Wechsel des Wetthaltenden, sind diese ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
(Quelle: Pressemitteilung, Stadt Limburg)