Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat gegen einen Geflügelhalter im nördlichen Kreisteil ein Bußgeldverfahren eingeleitet, da dieser gegen die Aufstallungspflicht verstoßen und seine Hühner und Gänse ungeschützt auf seinem Grundstück gehalten hat. Ein anonymer Hinweis brachte in diesem Fall den Stein ins Rollen. Zudem sei in fünf Fällen die Haltung unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes bemängelt worden. So waren Hühner auf zu geringer Grundfläche eingesperrt, in einem Gänsestall stand lediglich ein leerer Wasserbottich und ein Stall mit Enten und Schwänen war zu dunkel.
Zahlreiche weitere Kontrollen hätten jedoch ergeben, dass die ab Jahresbeginn geltende Allgemeinverfügung des Kreises zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (Vogelgrippe) ansonsten durchweg eingehalten wird.
„Die Allgemeinverfügung des Kreises setzt selbstverständlich nicht das Tierschutzgesetz außer Kraft“, so Dr. Ralf Conrath, Leiter des Referates Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz. „Alle registrierten Geflügelhalter seien Anfang Januar schriftlich auf ihre Verantwortung für eine tiergerechte Unterbringung mit ausreichend Platz, Licht und Frischluft hingewiesen worden.“
„Derzeit ist überhaupt noch nicht abzusehen, wann das Geflügel wieder ins Freie darf“, bedauert Conrath. Das hochpathogene Vogelgrippevirus H5N8 sei inzwischen in 23 europäischen Staaten aufgetreten und würde sich weiter stark verbreiten. Bundesweit gebe es fast 700 Ausbrüche in 15 Bundesländern, davon 48 in Hausgeflügelbeständen. In Rheinland-Pfalz sei im Verlauf des aktuellen Seuchenzuges bei acht Schwänen und zwei Reiherenten das hochpathogene Virus festgestellt worden.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat in den vergangenen Wochen vorsorglich 17 verendete Vögel auf das Virus untersuchen lassen. Auch wenn bislang sämtliche Untersuchungen ein negatives Ergebnis hatten, so ist nach Einschätzung der Experten im Kreishaus ein Vorkommen des gefährlichen Erregers bei hiesigen Wildvögeln keinesfalls auszuschließen.
Ralf Conrath appelliert daher dringend an die Geflügelhalter, die Stallpflicht und die damit verbundenen Biosicherheitsmaßnahmen wie zum Beispiel das Tragen separater Stiefel im Geflügelbereich strikt einzuhalten. Ziel der behördlichen Vorgaben sei nicht nur der Schutz des jeweiligen Bestandes, sondern auch die Vermeidung einschneidender Maßnahmen im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet. Diese Restriktionsgebiete sind im Falle der Seuchenfeststellung bei Hausgeflügel festzulegen und müssen zusammen mindestens einen Radius von 10 Kilometern haben. Neben Bestandstötungen drohen umfassende Untersuchungspflichten für lebendes Geflügel sowie Verbringungsverbote für Geflügelprodukte.
„Seuchenausbrüche verursachen erhebliches Tierleid und kommen darüber hinaus die Tierhalter, die betreffenden Wirtschaftszweige und die Allgemeinheit teuer zu stehen“, weiß Conrath aus langjähriger Erfahrung. „Ein Geflügelhalter, der infolge Nichtbeachtung der Stallpflicht eine Einschleppung verschuldet, muss neben einem empfindlichen Bußgeld mit erheblichen Schadenersatzforderungen rechnen.“
Der Experte verspricht, dass der Westerwaldkreis die Stallpflicht aufheben oder zumindest aussetzen wird, sobald dies in Anbetracht der allgemeinen Seuchenlage zu verantworten ist.