Aufgrund einer Softwareumstellung haben die Finanzämter die zur Erhebung der Grundsteuern nötigen Daten der Vermessungs- und Katasterverwaltung über mehrere Monate nicht in gewohnter Form erhalten. Der Datenaustausch ließ eine automationsgestützte Bearbeitung in den Bewertungsstellen der Finanzämter nicht zu. Dadurch ist es zu einem Arbeitsrückstand gekommen, so dass die Kommunen die zur Erhebung der Grundsteuer erforderlichen Grundsteuermessbescheide mit einer Verspätung von drei bis sechs Monate erhalten.
Finanz-, Vermessungs- und Katasterverwaltung haben mit Hochdruck an einer Softwarelösung gearbeitet, so dass die Kommunen demnächst wieder zeitnahe bedient werden können. Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Rückstände spätestens Mitte des Jahres 2017 abgearbeitet sein werden.
Betroffene Bürger werden um Geduld gebeten
Bürger, die in 2016 ein Grundstück bzw. eine Immobilie verkauft haben und aufgrund des Bearbeitungsrückstands noch für 2017 die Aufforderung zur Zahlung der Grundsteuer erhalten, bitten die Verwaltungen von Land und Kommunen um Geduld. Ein geänderter, aktueller Grundsteuerbescheid erfolgt nach Abarbeitung der Rückstände. Die zu viel gezahlte Grundsteuer aus 2017 wird erstattet.
Die Grundsteuer ist eine sog. Jahressteuer. Das bedeutet, der bisherige Eigentümer muss für das Kalenderjahr des Verkaufs die komplette Grundsteuer bezahlen. Allerdings kann er den Anteil nach Verkauf dem neuen Eigentümer in Rechnung stellen, sofern dies notariell im Kaufvertrag vereinbart wurde.
Handhabung bei der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Für das Jahr 2017 werden im Bereich der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen keine Steuerbescheide an die bisherigen Grundstückseigentümer versendet, welche ihr Grundstück im Laufe des Jahres 2016 veräußert haben. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines notariellen Kaufvertrages. Die Steuerbescheide des Jahres 2017 werden in solchen Fällen nur an die neuen Eigentümer versendet. Sollten die bisherigen Eigentümer ausnahmsweise dennoch einen Steuerbescheid erhalten, erfolgt eine korrigierende Umschreibung im Laufe des Jahres 2017 rückwirkend zum 01.01.2017.