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Am 31.10.2024 hat die 10. Strafkammer gegen drei Angeklagte in einem Verfahren wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung ein Urteil gesprochen.
Die Angeklagten wurden unter anderen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen verurteilt – jeweils in Tateinheit mit weiteren Straftaten wie z.B. Gründung einer kriminellen Vereinigung, unerlaubten Herstellen einer Waffe oder unerlaubten Waffenbesitz.
Der Angeklagte T. wurde zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte G. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte Th. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen gegen die Angeklagten G. und Th. wurde zur Bewährung ausgesetzt.


Nunmehr hat der Bundesgerichtshof über die eingelegte Revision der Angeklagten T. und Th. entschieden (Az. 3 StR 85/25). Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen bestätigt und an dem Strafmaß des erstinstanzlichen Urteils festgehalten.
Da der Bundesgerichtshof zwischen Verkündung des erstinstanzlichen Urteils und dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision allerdings in juristischer Hinsicht seine Rechtsprechung zu der Frage tatbestandlicher Konkurrenzen geändert hat, kam es zu einer Abänderung des Schuldspruchs. Die Angeklagten sind jeweils nur in einem Fall der mitgliedschaftlichen Beteiligung in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit den anderen Delikten schuldig. Diese Änderung hatte nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs jedoch keine Auswirkungen auf die Strafhöhe. Es handelt sich bei der Strafe nunmehr jedoch nicht mehr um eine sog. Gesamtstrafe, sondern um eine sog. Einzelstrafe. (LG Koblenz)