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Kommunalaufsicht veröffentlicht Stellungnahme zum Fall des „freigestellten“ Beamten in der VG-Verwaltung Betzdorf-Gebhardshain

Altenkirchen/Betzdorf, 18. Dezember 2023. Ein Beamter der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain soll auf Anweisung des Bürgermeisters fünf Jahre lang ohne Aufgabenzuweisung im Home-Office gewesen sein. Bei einer Routineprüfung durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes beim Landkreis Altenkirchen fielen erstmals Unstimmigkeiten auf, die im Prüfverfahren nicht aufgeklärt werden konnten. Das Gemeindeprüfungsamt hat daraufhin die Kommunalaufsicht bei der Kreisverwaltung Altenkirchen eingeschaltet und gebeten, den Fall zu übernehmen. Diese hat daraufhin eine Prüfung eingeleitet. 

Eine fast 50-seitige gutachterliche Stellungnahme, die auf umfangreichen Befragungen von Beschäftigten der betroffenen Verbandsgemeindeverwaltung und Aktensichtungen basiert, liegt nunmehr vor und wurde heute dem Ersten Beigeordneten der VG Betzdorf-Gebhardshain, Joachim Brenner, zugestellt. Bürgermeister Bernd Brato erhielt aufgrund einer anzunehmenden Befangenheit den Prüfbericht nur nachrichtlich.



Die wesentlichen Ergebnisse der Stellungnahme:
• Die Kommunalaufsicht sieht es als gesichert an, dass der freigestellte Beamte ohne Aufgabenübertragung fünf Jahre im Home-Office war.
• Der freigestellte Beamte hat zwar eine Dienstpflicht verletzt, die ihm aber rechtlich nicht vorwerfbar ist.
• Durch die rechtsgrundlose Freistellung wurde ein Schaden von rund 
600.000 Euro verursacht. Der Schaden beinhaltet nicht nur die eigentliche Besoldung, sondern auch Kosten für die Krankenversorgung sowie erworbene Anwartschaften für die Pensionen und zu bildende Rückstellungen für Krankenkosten im Ruhestand.
• Der Bürgermeister hat nach Auffassung der Kommunalaufsicht die Versetzung ins Home-Office angeordnet. Er hat damit schuldhaft Dienstpflichten verletzt. Der Bürgermeister hat den Schaden auszugleichen.
• Der Verbandsgemeinderat hat darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Schadensersatz gefordert wird. Ansprüche der Gemeinde gegen Bürgermeister können vom Gemeinderat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder erlassen werden. Ein Erlass ist nach Hinweis der Kommunalaufsicht nur in engen Grenzen möglich. (Quelle Kreis Altenkirchen)