Zuständigkeitsbereich Polizeipräsidum Koblenz (ots) - Bis Ende September diesen Jahres ereigneten sich auf den Bundesautobahnen im Zuständigkeitsbereich der Verkehrsdirektion des Polizeipräsidiums Koblenz bereits über 2.100 Verkehrsunfälle, wobei in nahezu 270 Fällen Personenschäden zu beklagen waren. Teilweise kamen Personen zu Tode oder wurden unfallbedingt schwerverletzt, in den meisten Fällen blieb es aber glücklicherweise bei leichteren Verletzungen. Doch unabhängig von der Schwere eines Unfallereignisses, haben viele Unfälle in der Regel eines gemeinsam: Menschen befinden sich in einer Situation, in welcher sie Hilfe benötigen.
Da sich insbesondere auf Autobahnen aufgrund der hohen Verkehrsbelastung nach einem Verkehrsunfall oftmals innerhalb kürzester Zeit ein Rückstau der Fahrzeuge bildet, haben sich Fahrzeugführer bei ebensolchen Situationen an besondere Regeln zu halten. Sie müssen eine Rettungsgasse bilden.
Wie eine solche Rettungsgasse zu bilden ist, wird klar in der Verhaltensvorschrift des § 11 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgedrückt. Demnach haben Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, sobald diese mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse zu bilden.
Bedauerlicherweise kommt es aber immer wieder vor, dass Verkehrsteilnehmer sich in erforderlichen Situationen nicht an die Vorschrift halten. Hierdurch wird den alarmierten Einsatzkräften oftmals ein zeitnahes Erreichen einer Einsatzstelle in erheblichem Maße erschwert und es geht wertvolle Zeit verloren. Bei einem schweren Verkehrsunfall Zeit, in welcher verletzten Personen nicht geholfen werden kann.
Da es in jüngster Vergangenheit bundesweit zu mehreren Vorfällen kam, bei welchen fehlerhaftes Verhalten bei Staubildungen auf Autobahnen zu unhaltbaren Problemsituationen führte, hat der Gesetzgeber nunmehr reagiert und die diesbezüglichen Bußgeldandrohungen mit Wirkung zum 19. Oktober 2017 drastisch erhöht. So beginnt nunmehr das Regelbußgeld, wenn entsprechend der Verkehrssituation, also bei stehendem Verkehr oder auch schon bei Fahrten in Schrittgeschwindigkeit, keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet wird, bereits bei einem Betrag von 200,- EUR, zu welchem noch 2 Punkte im Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg hinzukommen. Verstöße, bei welchen zusätzlich noch eine Behinderung, Gefährdung oder gar Schädigung hinzukommt, führen zu noch höheren Bußgeldern und zu dem Punkteeintrag im Fahreignungsregister kommt noch ein einmonatiges Fahrverbot hinzu.
Die Polizei in Rheinland-Pfalz startet eine Verkehrsoffensive, um durch verschiedentlich angelegte Maßnahmen das Bewusstsein für das Thema "Rettungsgasse" zu stärken.
Auch die Verkehrsdirektion des Polizeipräsidiums Koblenz wird sich an dieser Verkehrsoffensive beteiligen und ab dem 30. Oktober insbesondere auf den Autobahnen in verstärktem Umfang entsprechende Kontrollmaßnahmen durchführen. Diese werden unter Leitung der jeweils zuständigen Polizeiautobahnstation anlassbezogen stattfinden und sich auf alle Fahrzeugarten erstrecken, da nicht nur PKW, sondern auch LKW, Busse und Motorräder die Verpflichtung haben, bei besonderen Verkehrslagen eine freie Gasse zu bilden.
Denken Sie im Sinne der Verkehrssicherheit daran, dass ein jeder bei der Teilnahme am Straßenverkehr in einen Unfall verwickelt werden kann und sich schnellstmögliche Hilfe erhofft. Daher der Appell: Denken Sie an die Rettungsgasse - die Rettungsdienste könnten auch auf dem Weg zu Ihnen sein!