Am 06.08.2021 hatte die Staatsanwaltschaft Koblenz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen zwei Beschuldigte wegen des Anfangsverdachts der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung im Amt - jeweils begangen durch Unterlassen - mitgeteilt. Gleichzeitig hatte sie angekündigt, die Medien und die Öffentlichkeit fortlaufend über den Gang der Ermittlungen zu unterrichten, soweit dies ermittlungstaktisch und unter Berücksichtigung der für die Beschuldigten geltenden Unschuldsvermutung rechtlich möglich ist. Dieser Ankündigung folgend hat sie mit Pressemitteilungen vom 21.12.2021, 15.03.2022, 09.06.2022 und 09.09.2022 den jeweiligen Stand der Ermittlungen mitgeteilt.
Diese Mitteilungen werden nunmehr im Hinblick auf das nachträgliche Bekanntwerden von Videoaufnahmen der Polizeihubschrauberstaffel Rheinland-Pfalz ergänzt.
Im Rahmen der Sitzung des Untersuchungsausschusses 18/1 „Flutkatastrophe“ vom 23.09.2022 sind aus der Flutnacht stammende Videoaufnahmen zum Gegenstand gemacht worden, die der Staatsanwaltschaft Koblenz nicht vorlagen.
Die im Auftrag des Polizeipräsidiums Koblenz gefertigten und gestern dort angeforderten Aufnahmen sind der Staatsanwaltschaft Koblenz heute vorgelegt worden. Die übermittelten sieben Aufnahmen stammen nach derzeitigem Kenntnisstand aus der Zeit vom 14.07.2021, 22.14 Uhr, bis 15.07.2021, 6.09 Uhr.
Die Aufnahmen werden nunmehr einer eingehenden Auswertung unter Berücksichtigung der bislang im Rahmen der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse unterzogen.
Es ist daher derzeit noch nicht absehbar, welche Konsequenzen sich ggf. aus den Aufnahmen und den Abläufen für die strafrechtliche Beurteilung ergeben. Nach wie vor wird, wie stets betont, dem gesetzlichen Auftrag der Staatsanwaltschaft entsprechend wie in jedem Ermittlungsverfahren fortlaufend geprüft, ob Ermittlungen auch gegen andere als die bisher als Beschuldigten geführten Personen zu führen sein werden.
Da weiterhin nicht prognostiziert werden kann, wann mit einem Abschluss der Ermittlungen zu rechnen ist, sei auch an dieser Stelle nochmals die für die Beschuldigten geltende Unschuldsvermutung besonders hervorgehoben. (Quelle Staatsanwaltschaft Koblenz)