Grundsätzlich ist ein Gewerbetreibender oder Selbstständiger, der Gewinneinkünfte erzielt, verpflichtet, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form einzureichen. Jedoch bestehen Ausnahmen und die Steuererklärung kann im Einzelfall in Papierform eingereicht werden.
So geschehen in dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.10.2016, Az. 2 K 2352/15 entschiedenen Fall. Das Gericht erkannte bei einem selbstständigen Zeitungszusteller mit jährlichen Einnahmen von ca. 6.000 Euro die wirtschaftliche Unzumutbarkeit gemäß § 158 Abgabenordnung an, die zur Einkommensteuererklärung in elektronischer Form notwendige Hard- und Software anzuschaffen. Das Finanzamt muss in derartigen Fällen die herkömmlichen Formulare in Papierform akzeptieren, wie die IHK Koblenz mitteilt.