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Das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises macht auf die vom Bundestag beschlossene Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 für Gesundheits- und Pflegepersonal ab 15. März 2022 aufmerksam. Dies gilt nicht nur für Beschäftigte von Krankenhäusern und Seniorenheimen, sondern auch für Beschäftige und Selbstständige in weiteren Berufsgruppen.
Zu diesen Berufsgruppen zählen beispielsweise Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, Unternehmen, welche Frühförderung anbieten sowie Beförderungsunternehmen, die Betreute solcher Einrichtungen befördern. Auch nicht-medizinische Mitarbeiter dieser Einrichtungen müssen einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Des Weiteren sind Inhaber und Mitarbeiter in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe betroffen. Hierzu zählen Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/in, Psychotherapeut/in, Heilpraktiker/in, Diätassistent/in, Ergotherapeut/in, Logopäde/Logopädin, Masseur/in, medizinische/r Bademeister/in, Orthoptist/in, Physiotherapeut/in, Podologe/Podologin und Hebamme/Entbindungspfleger.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Daher informieren Sie sich bitte rechtzeitig, ob Sie zu einer entsprechenden Berufsgruppe zählen.
Spätestens bis zum 15. März muss dem Arbeitgeber ein Nachweis über eine Impfung oder Genesung vorlegt werden. Der Impfschutz muss am Stichtag vollständig sein. Das bedeutet, dass mindestens 2 Wochen nach der 2. Impfung mit einem mRNA Impfstoff (BioNtech oder Moderna) vergangen sein müssen.
„Falls Sie noch nicht geimpft sind, nehmen Sie die Impftermine in der Impfstelle in Hachenburg (www.impftermin.rlp.de) oder in den Verbandsgemeinden (www.westerwaldkreis.de) wahr. Die Impfungen sind gut verträglich und schützen vor schweren Krankheitsverläufen und Tod“, ruft Sarah Omar, Leiterin des Gesundheitsamtes, zur Impfung auf. „Sie schützen nicht nur sich selbst, sondern auch die Menschen, die Ihnen ihre Gesundheit anvertrauen.“  (Quelle Westerwaldkreis)