Schon seit vielen Jahren fördert die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Limburg Investitionen im Bereich von denkmalgeschützten Gebäuden in Limburg. Diese umfassen sowohl Maßnahmen an Einzelkulturdenkmalen sowie Objekten in denkmalgeschützten Gesamtanlagen. Seit Jahrzehnten ist diese Förderung in der Höhe gleichgeblieben, beträgt aktuell zehn Prozent der denkmalrelevanten Investitionen und wird bis zu einer Höchstfördersumme von 10.000 Euro pro Objekt gefördert.
In Relation zu den hohen Kosten, die bei der Sanierung denkmalgeschützter Objekte entstehen, ist diese Summe ein Tropfen auf dem heißen Stein. Aufgrund der Inflation und der stark gestiegenen Baupreise sowie dem parallellaufenden Programm „Ortsmitte neu erleben“ soll nun die Fördersumme für die Denkmalpflege ebenfalls angepasst werden.
Das Förderprogramm „Ortsmitte neu erleben“ gibt es seit 2008. Gefördert werden die Erneuerung und Modernisierung von Wohngebäuden, die Umnutzung leerstehender Bausubstanz, um darin zu wohnen oder zu arbeiten und die Schließung von Baulücken durch Neu- oder Erweiterungsbauten. Beim Förderprogramm „Ortsmitte neu erleben“ hat die Stadtverordnetenversammlung die Höchstvordersumme auf 40.000 Euro angehoben, um die Sanierung der Ortsmitten der Stadtteile attraktiver zu machen.
Analog dazu hat der Magistrat die Förderung der Denkmalpflege für die Kernstadt und die Stadtteile neu beschlossen. Diese soll für alle denkmalgeschützten Gebäude außerhalb der Fördergebiete von „Ortsmitte neu erleben“ gelten, so beispielsweise in der gesamten Altstadt. Eine Doppelförderung aus dem Bereich Denkmalpflege und dem Programm „Ortsmitte neu erleben“ ist ausgeschlossen, dennoch ist es sinnvoll die Fördersummen der beiden Förderungen anzugleichen. Zukünftig sollen daher nun zehn Prozent der denkmalrelevanten Investitionen bis zu einer Höchstfördersumme von 40.000 Euro pro Objekt gefördert werden. Zudem wird ein Mindestbetrag von 500 Euro eingeführt, da der Aufwand innerhalt der Verwaltung ansonsten in keinem Verhältnis zum Auszahlungsbetrag steht.
Voraussetzung für eine Förderung der Denkmalpflege ist die Genehmigung der Maßnahme durch die Untere Denkmalschutzbehörde. Die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung begründet jedoch keinen Anspruch auf Förderung. (Quelle Stadt Limburg)