Auch außerhalb der Schonzeit bei Gehölzarbeiten Tierschutz beachten
Bäume fällen, Sträucher roden oder Hecken radikal zurückschneiden – mit Beginn des Monats März sind für diese Arbeiten gesetzliche Vorgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Hierauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises hin.
Demnach gilt in der Zeit vom 1. März bis 30. September: Bäume, die außerhalb des Waldes oder von gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Damit soll unter anderem verhindert werden, dass nistende Vögel bei der Brut gestört werden. Eine Abweichung ist genehmigungsbedürftig.
Ausnahmen von dem vorgenannten Verbot bestehen auf gärtnerisch genutzten Grundflächen wie in Gärtnereien, Baumschulen und privaten Gärten sowie Parkanlagen, die hobbymäßig betrieben werden und im Siedlungs- beziehungsweise Innenbereich liegen. Formschnitte, um den jährlichen Zuwachs der Pflanzen zurückzuschneiden, und auch Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume sind das ganze Jahr hindurch erlaubt. Zudem sind natürlich Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ausgenommen.
Bereits im März beginnen einige heimische Vogelarten wie Amsel, Rotkehlchen und Buchfink mit Revierabgrenzung und Nestbau. Dabei richten sich die Tiere vorrangig nach der Tageslänge und weniger nach der Witterung. In der Zeit von März bis September ist deshalb davon auszugehen, dass Vögel in den Gehölzen brüten oder sie diese als Rückzugsmöglichkeiten nutzen. Aber auch außerhalb dieser so genannten Schonzeit sind bei allen Gehölzarbeiten die Vorschriften zum Schutz von Tieren zu beachten.
Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden oder zur Einleitung eines Strafverfahrens führen können.
Bei Fragen stehen die Mitarbeitenden der Unteren Naturschutzbehörde unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung. (Quelle Westerwaldkreis)