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Der Westerwaldkreis-Abfallwirtschaftsbetrieb (WAB) weist darauf hin, dass am 03. Mai 2022 kommunale Abgaben in Form von Abfallentsorgungsgebühren fällig waren. Alle Abgabenschuldner, die mit der Entrichtung dieser Gebühren im Rückstand sind, werden hiermit öffentlich angemahnt, die Rückstände bis spätestens 25. Mai 2022 an den WAB unter Angabe der jeweiligen Gebühren-Konto-Nummer zu zahlen.

Säumige Abgabenschuldner sollten im eigenen Interesse diesen Zahlungstermin einhalten. Nach dessen Ablauf werden die fälligen und noch nicht gezahlten Abgaben nach den landesrechtlichen Bestimmungen im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens eingezogen. Wegen dieser öffentlichen Abgaben-Mahnung fällt bei säumigen Schuldnern keine gesonderte Gebühr an. Wird jedoch wegen derselben fälligen Abgabenforderung anschließend zusätzlich ein personenbezogenes Mahnschreiben erforderlich, ist dieses nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVG) und der Kostenordnung zum LVwVG für säumige Schuldner gesondert gebührenpflichtig. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach den verwaltungsrechtlichen Vorgaben der gegen einen Abgabenbescheid eingelegte Widerspruch die Zahlungsverpflichtung nicht aufhebt.
Für die Zahlung an den WAB bietet sich die Teilnahme am Lastschriftverfahren an. Entsprechende Vordrucke zur Erteilung eines SEPA-Mandates wurden den Abgabenbescheiden beigefügt und stehen zusätzlich auf der Homepage des WAB zum Download bereit. (Quelle WAB)