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Im Windkraftverfahren Hümmerich wird auf Hinweis der Antragstellerin, der Altus AG aus Karlsruhe, das bisher als förmliches Verfahren gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 10 BImSchG) begonnene Genehmigungsverfahren auf ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG) umgestellt. Dies hat den Hintergrund, dass der Verfahrensgegenstand ursprünglich drei Windenergieanlagen beinhaltete, dieser Plan aber im weiteren Fortgang reduziert wurde. Beantragt sind nunmehr nur noch zwei Windenergieanlagen auf dem Hümmerich zwischen Gebhardshain, Steineroth und Mittelhof. 

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit einhergehend ein förmliches Verfahren wird erst ab einer Anzahl von drei Windenergieanlagen durchgeführt. Durch die Reduzierung ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung mehr durchzuführen, in der Konsequenz handelt es sich nicht mehr um ein förmliches, sondern ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren. Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass damit keine öffentliche Beteiligung im weiteren Verlauf mehr erfolgen wird, das heißt, es wird auch keinen Erörterungstermin geben. Die eingegangenen Einwendungen werden selbstverständlich im Genehmigungsverfahren berücksichtigt, jedoch nicht mehr mit den Einwendern besprochen. 

Die abschließende Entscheidung wird im vereinfachten Genehmigungsverfahren auch nicht bekannt gemacht. Hier hat die Kreisverwaltung keinen Spielraum, da sie an die Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gebunden ist. (Quelle Kreis Altenkirchen)