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Limburg-Weilburg. Die Untere Naturschutzbehörde hat über Anträge zum Fang und zur Tötung von 200 Stadttauben im Innenstadtbereich der Stadt Limburg entschieden. Eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung wurde nicht erteilt.
Zur Begründung: Da Stadttauben als wild lebende Tiere unter den Schutz des § 4 Abs. 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) fallen, war eine solche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Untere Naturschutzbehörde hatte hierbei lediglich über den Fang mittels Fallen zu entscheiden. Im konkreten Fall wäre eine Abwendung erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden als Ausnahmegrund in Betracht gekommen (§ 4 Abs. 3 BArtSchVO). Diese wirtschaftlich relevanten Schäden konnten in den jeweiligen Verfahren durch die Antragsteller jedoch weder ausreichend dargelegt werden noch waren sie von Amts wegen ersichtlich. (Stadt Limburg)

Kategorie: Bunte Meldungen
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