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Ein Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen bedeutet, dass britische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige ab dem 30. März 2019 nicht weiter freizügigkeitsberechtigt sind und für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel benötigen. Um diesen zu erhalten, ist ein entsprechender Antrag bei den zuständigen Ausländerbehörden zu stellen.

Im Falle eines geregelten Austritts Großbritanniens aus der EU sieht das Austrittsabkommen eine knapp zweijährige Übergangsphase vor. Danach würde Großbritannien - mit gewissen Einschränkungen - bis zum 31. Dezember 2020 weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt werden. Die europarechtlichen Freizügigkeitsregeln für einen Aufenthalt in Deutschland würden entsprechend weiter gelten.

Integrationsministerin Anne Spiegel und Miguel Vicente, Integrationsbeauftragter des Landes, weisen angesichts der unklaren politischen Lage über den EU-Austritt auf die Folgen eines ungeregelten Brexit hin: „Wenn es nicht doch noch zu einem Abkommen zwischen der EU und Großbritannien kommt, werden britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige ab dem 30. März 2019 nicht weiter freizügigkeitsberechtigt sein und müssten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen. In diesem Fall sieht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, nach aktuellem Stand, eine Übergangszeit von drei Monaten vor. Demnach könnten sich britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige ohne einen Aufenthaltstitel bis zum 30. Juni 2019 weiter rechtmäßig in Deutschland aufhalten und arbeiten. Dennoch sollten sie die Zeit nutzen und frühzeitig Kontakt zu der zuständigen Ausländerbehörde aufnehmen.“

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

In Kreisen ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung zuständig. Diese Behörden stellen Antragsformulare zur Verfügung und bieten gebührenfreie Beratungen an.

Weitere Informationen über die ausländerrechtlichen Folgen des Brexit finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.