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Mit der Änderung des Waffengesetzes zum 06. Juli 2017 ist auch eine Amnestieregelung für unerlaubt in Besitz befindliche Waffen und/oder Munition verbunden. Demnach ist es bis zum 01. Juli 2018 möglich, unerlaubt besessene Waffen und/oder Munition straffrei an die zuständige Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle zu übergeben.

Bei der Waffenbehörde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises können Waffen und/oder Munition, aber auch registrierte Waffen zur kostenfreien Vernichtung abgegeben werden. Aus organisatorischen Gründen ist es jedoch zwingend erforderlich, im Vorfeld einen Termin unter 02602 124 -661, -435, -518 oder -236 zur Waffen-/Munitionsabgabe abzustimmen.
Zudem haben sich die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen geändert. Es sind nunmehr nur noch Sicherheitsbehältnisse zugelassen, welche mindestens nach der DIN/EN 1143-1 zertifiziert sind und den Widerstandsgrad „0“ aufweisen. Behältnisse der Sicherheitsstufen „A“ und „B“ nach VDMA 24992 (Verband Deutscher Maschinen- u. Anlagenbau) unterliegen dem Bestandsschutz, wenn diese nachweislich vor dem 06. Juli 2017 vom bisherigen Besitzer angeschafft und genutzt wurden. Erlaubnisfreie Schusswaffen, wie z. B. Luftdruck- oder Schreckschusswaffen, müssen mindestens in einem festen und verschlossenen Behältnis verwahrt werden.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Erbwaffen, für deren Besitz kein eigenständiges Bedürfnis (z. B. als Jäger oder Sportschütze) nachgewiesen werden kann, grundsätzlich mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystem zu sichern sind. Dies gilt auch für Waffen, welche vor dem Jahr 2003 vererbt wurden. Die Untere Waffenbehörde wird sich daher mit den betreffenden Erlaubnisinhabern in Verbindung setzen und diese - sofern noch nicht geschehen - zum nachträglichen Einbau eines zertifizierten Blockiersystems auffordern.