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Die Limburger Stadtverordnetenversammlung verzichtet darauf, einen Antrag auf Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zu stellen. Die Versammlung hatte dagegen geklagt, dass der Bürgermeister einer rückwirkenden Aufhebung der Straßenbeitragssatzung und damit einer Rückzahlung bereits vereinnahmter Beiträge widersprochen hatte. Das Gericht hatte den Bürgermeister in seiner Position bestätigt. Die Entscheidung der Stadtverordneten fiel in einer Sondersitzung mit knapper Mehrheit von 7:6 Stimmen (bedingt durch die Corona-Pandemie tagte die Versammlung in Ausschussgröße).

Die Mehrheit der Versammlung (CDU und Grüne) hält eine Berufung für nicht zielführend und dass es keinen Raum für Rückzahlungen gebe, beziehungsweise die Finanzierung der Straßensanierungen auch für die Zukunft noch völlig unklar sei. Die Fraktionen von SPD, FDP und SÖFL hingegen warben für eine Fortsetzung des juristischen Verfahrens, um eine Gleichbehandlung von Bürgern zu ermöglichen und zu einer Grundsatzentscheidung zu kommen.

In dem Rechtsstreit zwischen der Stadtverordnetenversammlung und Bürgermeister Dr. Marius Hahn ging es darum, ob die Straßenbeitragssatzung rückwirkend aufgehoben und die zwischen 2007 und 2017 vereinnahmten Gebühren als Kostenbeteiligung an der Straßensanierung in Höhe von rund 2,1 Millionen Euro an die Grundstückseigentümer zurückgezahlt werden dürfen. Mit der rückwirkenden Aufhebung der sogenannten Zweitausbausatzung im Jahr 2017 wollte die Stadtverordnetenversammlung auch die vereinnahmten Gebühren zurückzahlen.

Dem widersprach der Bürgermeister als Finanzdezernent der Stadt, da die rückwirkende Aufhebung und Rückzahlung geltendem Recht widerspreche. Eine Gesetzesänderung im Kommunalen Abgabengesetz ermöglichte aber die Aufhebung der Straßenbeitragssatzung ab dem Jahr 2018, so dass der Bürgermeister diesen Beschluss der Stadtverordneten umsetzte.

Das Verwaltungsgericht in Wiesbaden, das sich aufgrund der Klage der Stadtverordnetenversammlung mit der rückwirkenden Aufhebung beschäftigte, stützt mit seinem Urteil die Rechtsauffassung des Bürgermeisters. Demnach verstößt die Abschaffung der Erhebung von Straßenbeiträgen gegen die durch die Hessische Gemeindeordnung und das Kommunale Abgabengesetz auferlegten haushaltswirtschaftlichen Pflichten. Danach wäre die Stadt bis 2018 nur dann berechtigt, auf Einnahmen aus Beiträgen und Gebühren zu verzichten, wenn eine atypische Haushaltslage es zugelassen hätte. In der Begründung verweist die Kammer neben der Gesetzeslage auf die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätze. (Quelle Stadt Limburg)